Transport von gefährlichen Güttern als Stückgut- und Schüttguttransport. Hier gilt die Bescheinigung nicht für die Klassen 1 und 7 sowie nicht für Tankbeförderungen ab einem gewissen Tankfassungsraum.
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Transport von gefährlichen Güttern als Stückgut- und Schüttguttransport.
Hier gilt die Bescheinigung nicht für die Klassen 1 und 7 sowie nicht
für Tankbeförderungen ab einem gewissen Tankfassungsraum.
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Führer von Fahrzeugen oder MEMU, mit denen gefährliche Güter in
- festverbundenen Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m³
- Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m³ befördert werden,
Führer
- von Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m³
- und Führer von Fahrzeugen oder MEMU, mit denen gefährliche Güter in
- Tankcontainern mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m³
- ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m³
- MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m³
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Für Führer von Fahrzeugen, mit denen Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1, ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S, befördert werden, Führer von MEMU, mit denen Zusammenladungen von Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 und Stoffen der Klasse 5.1 befördert werden.
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Führer von Fahrzeugen, mit denen bestimmte radioaktive Stoffe befördert werden.
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